§ 34 BeamtStG. Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008
[7. Dezember 2018–7. Juli 2021]
1§ 34. Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten. [1] Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. [2] Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. 2[3] Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. 3[4] Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Anmerkungen:
1. 1. April 2009: § 63 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008.
2. 7. Dezember 2018: Artt. 1 Nr. 8, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. November 2018.
3. 15. Juni 2017: Artt. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017.

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