§ 42 BeamtStG. Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008
[1. Juli 2017]
1§ 42. Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.
(1) [1] Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. [2] Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2009: § 63 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008.
- 2. 1. Juli 2017: Artt. 6 Abs. 3, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.