§ 39a BeurkG. Einfache elektronische Zeugnisse

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022][1. August 2021]
§ 39a. Einfache elektronische Zeugnisse § 39a. Einfache elektronische Zeugnisse
(1) [1] Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen sind elektronisch zu errichten. [2] Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. [3] § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. (1) [1] Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. [2] Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. [3] Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. [4] Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen. [5] § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.
(2) [1] Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. [2] Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben. (2) [1] Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. [2] Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.
(3) [1] Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. [2] Ist das elektronische Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur eines Notars versehen, so genügt die Dokumentation der Prüfung seiner qualifizierten elektronischen Signatur. (3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.
(4) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument enthalten ist.
[1. August 2021–1. August 2022]
1§ 39a. Einfache elektronische Zeugnisse.
2(1) [1] Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. 3[2] Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. [3] Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 4[4] Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen. 5[5] § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.
6(2) [1] Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. [2] Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.
7(3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 8 Nr. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
2. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
3. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
4. 1. August 2021: Artt. 10 Nr. 4, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
5. 1. August 2021: Artt. 10 Nr. 4, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
6. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
7. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.

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