§ 39a BeurkG. Einfache elektronische Zeugnisse

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2021][9. Juni 2017]
§ 39a. Einfache elektronische Zeugnisse § 39a. Einfache elektronische Zeugnisse
(1) [1] Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. [2] Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. [3] Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. [4] Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen. [5] § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend. (1) [1] Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. [2] Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. [3] Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. [4] Der Notar muss die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten.
(2) [1] Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. [2] Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben. (2) [1] Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. [2] Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.
(3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. (3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.
[9. Juni 2017–1. August 2021]
1§ 39a. Einfache elektronische Zeugnisse.
2(1) [1] Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. 3[2] Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. [3] Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 4[4] Der Notar muss die Signatur selbst erzeugen und die elektronischen Signaturerstellungsdaten selbst verwalten.
5(2) [1] Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. [2] Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.
6(3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 8 Nr. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
2. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
3. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
4. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
5. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
6. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.

Umfeld von § 39a BeurkG

§ 39 BeurkG. Einfache Zeugnisse

§ 39a BeurkG. Einfache elektronische Zeugnisse

§ 40 BeurkG. Beglaubigung einer Unterschrift