§ 6 BeurkG. Ausschließungsgründe
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2001] | [1. Januar 1977] |
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§ 6. Ausschließungsgründe | § 6. Ausschließungsgründe |
(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn | (1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn |
1. der Notar selbst, | 1. der Notar selbst, |
2. sein Ehegatte, | 2. sein Ehegatte, |
2a. sein Lebenspartner, | |
3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder | 3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder |
4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt, | 4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt, |
an der Beurkundung beteiligt ist. | an der Beurkundung beteiligt ist. |
(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen. | (2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen. |
[1. Januar 1977–1. August 2001]
1§ 6. Ausschließungsgründe.
(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn
an der Beurkundung beteiligt ist.
(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
- 2. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 8 Buchst. b, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.