§ 6 BeurkG. Ausschließungsgründe
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
| [1. Januar 1977] | [1. Januar 1970] |
|---|---|
| § 6. Ausschließungsgründe | § 6. Ausschließungsgründe |
| (1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn | (1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn |
| 1. der Notar selbst, | 1. der Notar selbst, |
| 2. sein Ehegatte, | 2. sein Ehegatte, |
| 3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder | 3. ein mit ihm in gerader Linie Verwandter oder |
| 4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt, | 4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt, |
| an der Beurkundung beteiligt ist. | an der Beurkundung beteiligt ist. |
| (2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen. | (2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen. |
[1. Januar 1970–1. Januar 1977]
1§ 6. Ausschließungsgründe.
(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn
- 1. der Notar selbst,
- 2. sein Ehegatte,
- 3. ein mit ihm in gerader Linie Verwandter oder
- 4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,
(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.