§ 1006 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[25. April 2006][1. April 2005]
§ 1006. Bestelltes Aufgebotsgericht § 1006. Bestelltes Aufgebotsgericht
(1) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit zu übertragen für die Erledigung der Anträge, das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers zu erlassen. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [3] Auf Verlangen des Antragstellers wird der Antrag durch das nach § 1005 zuständige Gericht erledigt. (1) [1] Die Erledigung der Anträge[, das] Aufgebot[…] zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers [zu erlassen,] kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. [2] Auf Verlangen des Antragstellers [wird der Antrag] durch das nach § [1005] zuständige Gericht [erledigt].
(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach § [1005] zuständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen. (2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach § [1005] zuständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen.
(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch [die] für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird. (3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch [die] für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird.
[1. April 2005–25. April 2006]
1§ 1006. 2Bestelltes Aufgebotsgericht.
3(1) [1] Die Erledigung der Anträge[, das] Aufgebot[…] zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers [zu erlassen,] kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. [2] Auf Verlangen des Antragstellers [wird der Antrag] durch das nach § [1005] zuständige Gericht [erledigt].
4(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach § [1005] zuständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen.
5(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch [die] für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 262 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 47a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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