§ 1006 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 1006. Bestelltes Aufgebotsgericht § 1006
(1) [1] Die Erledigung der Anträge[, das] Aufgebot[…] zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers [zu erlassen,] kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. [2] Auf Verlangen des Antragstellers [wird der Antrag] durch das nach § [1005] zuständige Gericht [erledigt]. (1) [1] Die Erledigung der Anträge[, das] Aufgebot[…] zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers [zu erlassen,] kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. [2] Auf Verlangen des Antragstellers [wird der Antrag] durch das nach § [1005] zuständige Gericht [erledigt].
(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach § [1005] zuständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen. (2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach § [1005] zuständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen.
(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch [die] für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird. (3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch [die] für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 1006.
2(1) [1] Die Erledigung der Anträge[, das] Aufgebot[…] zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers [zu erlassen,] kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. [2] Auf Verlangen des Antragstellers [wird der Antrag] durch das nach § [1005] zuständige Gericht [erledigt].
3(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach § [1005] zuständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen.
4(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch [die] für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 262 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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