§ 1006 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005] | [1. Januar 2002] |
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§ 1006. Bestelltes Aufgebotsgericht | § 1006. Bestelltes Aufgebotsgericht |
(1) [1] Die Erledigung der Anträge[, das] Aufgebot[…] zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers [zu erlassen,] kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. [2] Auf Verlangen des Antragstellers [wird der Antrag] durch das nach § [1005] zuständige Gericht [erledigt]. | (1) [1] Die Erledigung der Anträge[, das] Aufgebot[…] zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers [zu erlassen,] kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. [2] Auf Verlangen des Antragstellers [wird der Antrag] durch das nach § [1005] zuständige Gericht [erledigt]. |
(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach § [1005] zuständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen. | (2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach § [1005] zuständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen. |
(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch [die] für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird. | (3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch [die] für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird. |
[1. Januar 2002–1. April 2005]
1§ 1006. 2Bestelltes Aufgebotsgericht.
3(1) [1] Die Erledigung der Anträge[, das] Aufgebot[…] zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers [zu erlassen,] kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. [2] Auf Verlangen des Antragstellers [wird der Antrag] durch das nach § [1005] zuständige Gericht [erledigt].
4(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach § [1005] zuständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen.
5(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch [die] für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 262 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.