§ 104 ZPO. Kostenfestsetzungsverfahren

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][15. Juli 1933]
§ 104 § 104
(1) [1] Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch [ergeht] durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. [2] Die Entscheidung ist, sofern dem Gesuch ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. [3] Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im übrigen [ergeht] die Mitteilung formlos. (1) [1] Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch erfolgt durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. [2] Die Entscheidung ist, sofern dem Gesuch ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. [3] Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im übrigen erfolgt die Mitteilung formlos.
(2) [1] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß [er] glaubhaft gemacht ist. [2] Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen an Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden sind. (2) [1] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß dieser glaubhaft gemacht ist. [2] Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen an Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden sind.
(3) [1] Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß entscheidet das Gericht, dessen Geschäftsstelle den Beschluß erlassen hat. [2] Die Erinnerungen sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen, [die] mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, zu erheben. [3] Die Entscheidung kann ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. [4] Das Gericht kann vor der Entscheidung anordnen, daß die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses auszusetzen sei. [5] Gegen die Entscheidung des Gerichts findet sofortige Beschwerde statt. (3) [1] Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß entscheidet das Gericht, dessen Geschäftsstelle den Beschluß erlassen hat. [2] Die Erinnerungen sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, zu erheben. [3] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. [4] Das Gericht kann vor der Entscheidung anordnen, daß die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses auszusetzen sei. [5] Gegen die Entscheidung des Gerichts findet sofortige Beschwerde statt.
[15. Juli 1933–1. Oktober 1950]
1§ 104.
(1) 2[1] Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch erfolgt durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. 3[2] Die Entscheidung ist, sofern dem Gesuch ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. 4[3] Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im übrigen erfolgt die Mitteilung formlos.
5(2) [1] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß dieser glaubhaft gemacht ist. [2] Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen an Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden sind.
(3) 6[1] Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß entscheidet das Gericht, dessen Geschäftsstelle den Beschluß erlassen hat. [2] Die Erinnerungen sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, zu erheben. [3] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. [4] Das Gericht kann vor der Entscheidung anordnen, daß die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses auszusetzen sei. [5] Gegen die Entscheidung des Gerichts findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 2, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
3. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 1, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
4. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 1, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
5. 28. August 1923: Artt. III Nr. 2, VIII Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1923.
6. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.