§ 104 ZPO. Kostenfestsetzungsverfahren

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[28. August 1923][1. April 1910]
§ 104 § 104
(1) [1] Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch erfolgt durch den Gerichtsschreiber. [2] Sie ist den Parteien von Amts wegen zuzustellen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. (1) [1] Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch erfolgt durch den Gerichtsschreiber. [2] Sie ist den Parteien von Amts wegen zuzustellen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung.
(2) [1] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß dieser glaubhaft gemacht ist. [2] Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen an Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden sind. (2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß dieser glaubhaft gemacht ist.
(3) [1] Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß entscheidet das Gericht, dessen Gerichtsschreiber den Beschluß erlassen hat. [2] Die Erinnerungen sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, zu erheben. [3] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. [4] Das Gericht kann vor der Entscheidung anordnen, daß die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses auszusetzen sei. [5] Gegen die Entscheidung des Gerichts findet sofortige Beschwerde statt. (3) [1] Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß entscheidet das Gericht, dessen Gerichtsschreiber den Beschluß erlassen hat. [2] Die Erinnerungen sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, zu erheben. [3] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. [4] Das Gericht kann vor der Entscheidung anordnen, daß die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses auszusetzen sei. [5] Gegen die Entscheidung des Gerichts findet sofortige Beschwerde statt.
[1. April 1910–28. August 1923]
1§ 104.
(1) [1] Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch erfolgt durch den Gerichtsschreiber. [2] Sie ist den Parteien von Amts wegen zuzustellen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß dieser glaubhaft gemacht ist.
(3) [1] Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß entscheidet das Gericht, dessen Gerichtsschreiber den Beschluß erlassen hat. [2] Die Erinnerungen sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, zu erheben. [3] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. [4] Das Gericht kann vor der Entscheidung anordnen, daß die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses auszusetzen sei. [5] Gegen die Entscheidung des Gerichts findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 2, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.