§ 104 ZPO. Kostenfestsetzungsverfahren
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[31. Dezember 2006] | [21. Oktober 2005] |
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§ 104. Kostenfestsetzungsverfahren | § 104. Kostenfestsetzungsverfahren |
(1) [1] Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. [2] Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. [3] Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. [4] Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im übrigen [ergeht] die Mitteilung formlos. | (1) [1] Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. [2] Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. [3] Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. [4] Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im übrigen [ergeht] die Mitteilung formlos. |
(2) [1] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß [er] glaubhaft gemacht ist. [2] Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsen[d]en Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden sind. [3] Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. | (2) [1] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß [er] glaubhaft gemacht ist. [2] Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsen[d]en Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden sind. [3] Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. |
(3) [1] Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. [2] Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist. | (3) [1] Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. [2] Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist. |
[21. Oktober 2005–31. Dezember 2006]
1§ 104. 2Kostenfestsetzungsverfahren.
(1) 3[1] Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. 4[2] Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. 5[3] Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. 6[4] Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im übrigen [ergeht] die Mitteilung formlos.
7(2) 8[1] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß [er] glaubhaft gemacht ist. 9[2] Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsen[d]en Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden sind. 10[3] Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 2, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 4. 12. April 2002: Artt. 3 Abs. 3 Nr. 2, 6 der Verordnung vom 5. April 2002.
- 5. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 6. 1. Oktober 1957: Artt. X § 3 Nr. 2, § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1957.
- 7. 28. August 1923: Artt. III Nr. 2, VIII Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1923.
- 8. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 9. 21. Oktober 2005: Artt. 2a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005, Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005.
- 10. 1. Juli 1994: Artt. 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
- 11. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.