§ 1041 ZPO. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 1986][1. Oktober 1950]
§ 1041 § 1041
(1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden: (1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden:
1. wenn dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde liegt oder der Schiedsspruch sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruht; 1. wenn dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde liegt oder der Schiedsspruch sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruht;
2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist; 2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde;
3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; 3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war; 4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war;
5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist; 5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist;
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter [denen] in den Fällen der Nr. 1 [bis] 6 des § [580] die Restitutionsklage stattfindet. 6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter [denen] in den Fällen der Nr. 1 [bis] 6 des § [580] die Restitutionsklage stattfindet.
(2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus dem unter Nr. 5 erwähnten Grunde nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben. (2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus dem unter Nr. 5 erwähnten Grunde nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben.
[1. Oktober 1950–1. September 1986]
1§ 1041.
(1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden:
  • 21. wenn dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde liegt oder der Schiedsspruch sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruht;
  • 32. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde;
  • 3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
  • 4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war;
  • 5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist;
  • 46. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter [denen] in den Fällen der Nr. 1 [bis] 6 des § [580] die Restitutionsklage stattfindet.
5(2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus dem unter Nr. 5 erwähnten Grunde nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1930: Artt. I Nr. 2 S. 1, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1930.
3. 1. Oktober 1930: Artt. I Nr. 2 S. 1, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1930.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1930: Artt. I Nr. 2 S. 2, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1930.