§ 1041 ZPO. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1930][1. Januar 1900]
§ 1041 § 1041
(1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden: (1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden:
1. wenn dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde liegt oder der Schiedsspruch sonst auf einem unzulässigen Verfahren beruht; 1. wenn das Verfahren unzulässig war;
2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde; 2. wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer Handlung verurtheilt, deren Vornahme verboten ist;
3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; 3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war; 4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war;
5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist; 5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist;
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen der Nr. 1-6 des § [580] die Restitutionsklage stattfindet. 6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen der Nr. 1-6 des § [580] die Restitutionsklage stattfindet.
(2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus dem unter Nr. 5 erwähnten Grunde nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben. (2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus den unter Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1930]
1§ 1041.
(1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden:
  • 1. wenn das Verfahren unzulässig war;
  • 2. wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer Handlung verurtheilt, deren Vornahme verboten ist;
  • 3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
  • 4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war;
  • 5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist;
  • 26. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen der Nr. 1-6 des § [580] die Restitutionsklage stattfindet.
(2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus den unter Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.