§ 1045 ZPO. Verfahrenssprache

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1998]
1§ 1045. Verfahrenssprache.
(1) [1] Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. [2] Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. [3] Die Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend.
(2) Das Schiedsgericht kann anordnen, daß schriftliche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 7, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.

Umfeld von § 1045 ZPO

§ 1044b ZPO

§ 1045 ZPO. Verfahrenssprache

§ 1046 ZPO. Klage und Klagebeantwortung