§ 110 ZPO. Prozesskostensicherheit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1998]
§ 110. Prozesskostensicherheit § 110
(1) [1] Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit. [2] (weggefallen) (1) [1] Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit. [2] (weggefallen)
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: (2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
1. wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann; 1. wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozeßkosten an den Beklagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde; 2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozeßkosten an den Beklagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozeßkosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt; 3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozeßkosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
4. bei Widerklagen; 4. bei Widerklagen;
5. bei Klagen, die aufgrund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden. 5. bei Klagen, die aufgrund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
[1. Oktober 1998–1. Januar 2002]
1§ 110.
2(1) 3[1] Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozeßkosten Sicherheit. 4[2] (weggefallen)
5(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:
  • 1. wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
  • 2. wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozeßkosten an den Beklagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
  • 3. wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozeßkosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
  • 4. bei Widerklagen;
  • 5. bei Klagen, die aufgrund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 18, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
3. 1. Oktober 1998: Artt. 2c Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 6. August 1998.
4. 1. Oktober 1998: Artt. 2c Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 6. August 1998.
5. 1. Oktober 1998: Artt. 2c Nr. 1 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 6. August 1998.