§ 119 ZPO. Bewilligung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. November 2016] | [1. Januar 2002] |
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§ 119. Bewilligung | § 119. Bewilligung |
(1) [1] Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. [2] In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. | (1) [1] Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. [2] In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. |
(2) Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfaßt alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung. | (2) Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfaßt alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. |
[1. Januar 2002–26. November 2016]
1§ 119. 2Bewilligung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
- 4. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.