§ 119 ZPO. Bewilligung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1981]
1§ 119.
(1) Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für jede[n Rechtszug] besonders, für [den] erste[n Rechtszug] einschließlich der Zwangsvollstreckung.
(2) [1] In de[m] höheren [Rechtszuge] bedarf es des Nachweises des Unvermögens nicht, wenn das Armenrecht in de[m] vorherigen [Rechtszuge] bewilligt war. [2] Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so ist in de[m] höheren [Rechtszuge] nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Partei hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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