§ 138 ZPO. Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 138. 2Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Thatsachen zu erklären.
3(3) Thatsachen, [die] nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
4(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Thatsachen zulässig, [die] weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 1, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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