§ 138 ZPO. Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 138. Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht | § 138 |
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. | (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. |
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Thatsachen zu erklären. | (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Thatsachen zu erklären. |
(3) Thatsachen, [die] nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. | (3) Thatsachen, [die] nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. |
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Thatsachen zulässig, [die] weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. | (4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Thatsachen zulässig, [die] weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 138.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Thatsachen zu erklären.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 1, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.