§ 138 ZPO. Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 138. Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, welche den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhange stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

Umfeld von § 138 ZPO

§ 137 ZPO. Gang der mündlichen Verhandlung

§ 138 ZPO. Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

§ 139 ZPO. Materielle Prozessleitung