§ 143 ZPO. Anordnung der Aktenübermittlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[27. August 2005][1. April 2005]
§ 143. Anordnung der Aktenübermittlung § 143. Anordnung der Aktenvorlegung
Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit diese[…] aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen. Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit diese[…] aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
[1. April 2005–27. August 2005]
1§ 143. Anordnung der Aktenvorlegung. Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit diese[…] aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 10, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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§ 143 ZPO. Anordnung der Aktenübermittlung

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