§ 143 ZPO. Anordnung der Aktenübermittlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 143.
(1) Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiteren Vortrag untersagen.
(2) Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.
(3) Eine Anfechtung dieser Anordnungen findet nicht statt.
(4) Auf Rechtsanwälte finden die Vorschriften dieses Paragraphen keine Anwendung.

Umfeld von § 143 ZPO

§ 142 ZPO. Anordnung der Urkundenvorlegung

§ 143 ZPO. Anordnung der Aktenübermittlung

§ 144 ZPO. Augenschein; Sachverständige