§ 143 ZPO. Anordnung der Aktenübermittlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 143. Anordnung der Aktenvorlegung § 143
Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit diese[…] aus Schriftstücken bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen. Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit diese[…] aus Schriftstücken bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 143. Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit diese[…] aus Schriftstücken bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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