§ 152 ZPO. Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 152. Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag § 152
[1] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. [2] Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt. [1] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. [2] Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 152. [1] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. [2] Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 3, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.

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