§ 152 ZPO. Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 152.
(1) Die Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.
(2) In Anwaltsprozessen ist der Gerichtsvollzieher unmittelbar zu beauftragen, in anderen Prozessen nach der Wahl der Partei entweder unmittelbar oder unter Vermittelung des Gerichtsschreibers des Prozeßgerichts.

Umfeld von § 152 ZPO

§ 151 ZPO

§ 152 ZPO. Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

§ 153 ZPO. Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage