§ 152 ZPO. Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1998][1. August 1938]
§ 152 § 152
[1] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. [2] Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt. [1] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine im Wege der Aufhebungsklage angefochtene Ehe aufhebbar ist, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. [2] Ist der Rechtsstreit über die Aufhebungsklage erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
[1. August 1938–1. Juli 1998]
1§ 152. [1] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine im Wege der Aufhebungsklage angefochtene Ehe aufhebbar ist, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. [2] Ist der Rechtsstreit über die Aufhebungsklage erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1938: §§ 40 S. 2 Halbs. 1, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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