§ 153 ZPO. Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] | 
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| § 153. Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage | § 153 | 
| Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend. | Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend. | 
    [1. Juli 1998–1. Januar 2002]
    1§ 153. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 5, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.