§ 153 ZPO. Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1998][1. Juli 1970]
§ 153 § 153
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, nichtehelich ist oder ob ein Mann, dessen Anerkennung der Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 153. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, nichtehelich ist oder ob ein Mann, dessen Anerkennung der Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 2, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

Umfeld von § 153 ZPO

§ 152 ZPO. Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

§ 153 ZPO. Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

§ 154 ZPO. Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit