§ 153 ZPO. Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 153 § 153
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, unehelich ist, so [gelten] die Vorschriften des § [152] entsprechend[…]. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, unehelich ist, so finden die Vorschriften des § [152] entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 153. Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, unehelich ist, so finden die Vorschriften des § [152] entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 37 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 153 ZPO

§ 152 ZPO. Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

§ 153 ZPO. Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

§ 154 ZPO. Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit