§ 155 ZPO. Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1998][1. Juli 1970]
§ 155 § 155
In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlaß gegeben hat, verzögert wird. In den Fällen der §§ 151 bis 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlaß gegeben hat, verzögert wird.
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 155. In den Fällen der §§ 151 bis 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlaß gegeben hat, verzögert wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 3, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

Umfeld von § 155 ZPO

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§ 155 ZPO. Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

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