§ 155 ZPO. Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. August 1938] |
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§ 155 | § 155 |
In den Fällen der §§ [151 bis 153] kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch [die] das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits verzögert wird, [der] die Nichtigkeit oder die Aufhebung der Ehe oder die Anfechtung der Ehelichkeit zum Gegenstande hat. | In den Fällen der §§ [151 bis 153] kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch welche das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits verzögert wird, welcher die Nichtigkeit oder die Aufhebung der Ehe oder die Anfechtung der Ehelichkeit zum Gegenstande hat. |
[1. August 1938–1. Oktober 1950]
1§ 155. In den Fällen der §§ [151 bis 153] kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch welche das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits verzögert wird, welcher die Nichtigkeit oder die Aufhebung der Ehe oder die Anfechtung der Ehelichkeit zum Gegenstande hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1938: §§ 40 S. 2 Halbs. 2, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.