§ 16 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 16. Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen | § 16 |
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, [die] keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im [Inland] und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. | Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, [die] keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im [Inland] und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 16. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, [die] keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im [Inland] und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.