§ 16 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 16 | § 16 |
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, [die] keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im [Inland] und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. | Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Deutschen Reich und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 16. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Deutschen Reich und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.