§ 160 ZPO. Inhalt des Protokolls

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 160.
(1) Der Gang der Verhandlung ist nur im Allgemeinen anzugeben.
(2) Durch Aufnahme in das Protokoll sind festzustellen:
  • 21. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch [die] der geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird;
  • 2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung vorgeschrieben ist;
  • 33. [d]ie Aussagen der Zeugen und Sachverständigen sowie die Aussagen der Partei im Falle ihrer Vernehmung; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht[;]
  • 4. das Ergebniß eines Augenscheins;
  • 5. die Entscheidungen (Urtheile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts, sofern sie nicht dem Protokolle schriftlich beigefügt sind;
  • 6. die Verkündung der Entscheidungen.
4(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, [die] dem Protokolle als Anlage beigefügt und [in ihm] als solche […] bezeichnet ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 35, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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