§ 160 ZPO. Inhalt des Protokolls
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] |
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§ 160 | § 160 |
(1) Der Gang der Verhandlung ist nur im Allgemeinen anzugeben. | (1) Der Gang der Verhandlung ist nur im Allgemeinen anzugeben. |
(2) Durch Aufnahme in das Protokoll sind festzustellen: | (2) Durch Aufnahme in das Protokoll sind festzustellen: |
1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird; | 1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird; |
2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung vorgeschrieben ist; | 2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung vorgeschrieben ist; |
3. [d]ie Aussagen der Zeugen und Sachverständigen sowie die Aussagen der Partei im Falle ihrer Vernehmung; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht[;] | 3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, sofern dieselben früher nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen; |
4. das Ergebniß eines Augenscheins; | 4. das Ergebniß eines Augenscheins; |
5. die Entscheidungen (Urtheile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts, sofern sie nicht dem Protokolle schriftlich beigefügt sind; | 5. die Entscheidungen (Urtheile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts, sofern sie nicht dem Protokolle schriftlich beigefügt sind; |
6. die Verkündung der Entscheidungen. | 6. die Verkündung der Entscheidungen. |
(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und als solche in demselben bezeichnet ist. | (3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und als solche in demselben bezeichnet ist. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 160.
(1) Der Gang der Verhandlung ist nur im Allgemeinen anzugeben.
(2) Durch Aufnahme in das Protokoll sind festzustellen:
- 1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird;
- 2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung vorgeschrieben ist;
- 3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, sofern dieselben früher nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen;
- 4. das Ergebniß eines Augenscheins;
- 5. die Entscheidungen (Urtheile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts, sofern sie nicht dem Protokolle schriftlich beigefügt sind;
- 6. die Verkündung der Entscheidungen.
(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und als solche in demselben bezeichnet ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.