§ 163a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 163a.
(1) 2[1] Niederschriften größeren Umfanges, insbesondere über die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und über das Ergebnis eines Augenscheins, können in einer gebräuchlichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls (§ 160 Abs. [3]) aufgenommen werden. 3[2] In diesem Falle ist die Anlage stets den Beteiligten vorzulesen und allein von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterzeichnen. 4[3] § 162 Satz 2 [ist anzuwenden]. 5[4] Nach Beendigung des Termins ist unverzüglich eine Übertragung der Anlage des Protokolls in die gewöhnliche Schrift anzufertigen und von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu beglaubigen. [5] Die Übertragung tritt für das weitere Verfahren an die Stelle der Anlage.
(2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist jederzeit zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 11, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
- 2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.
- 3. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 5. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.