§ 163a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 163a § 163a
(1) [1] Niederschriften größeren Umfanges, insbesondere über die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und über das Ergebnis eines Augenscheins, können in einer gebräuchlichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls (§ 160 Abs. [3]) aufgenommen werden. [2] In diesem Falle ist die Anlage stets den Beteiligten vorzulesen und allein von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterzeichnen. [3] § 162 Satz 2 [ist anzuwenden]. [4] Nach Beendigung des Termins ist unverzüglich eine Übertragung der Anlage des Protokolls in die gewöhnliche Schrift anzufertigen und von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu beglaubigen. [5] Die Übertragung tritt für das weitere Verfahren an die Stelle der Anlage. (1) [1] Niederschriften größeren Umfanges, insbesondere über die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und über das Ergebnis eines Augenscheins, können in einer gebräuchlichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls (§ 160 Abs. [3]) aufgenommen werden. [2] In diesem Falle ist die Anlage stets den Beteiligten vorzulesen und allein von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterzeichnen. [3] § 162 Satz 2 findet Anwendung. [4] Nach Beendigung des Termins ist unverzüglich eine Übertragung der Anlage des Protokolls in die gewöhnliche Schrift anzufertigen und von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu beglaubigen. [5] Die Übertragung tritt für das weitere Verfahren an die Stelle der Anlage.
(2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist jederzeit zulässig. (2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist jederzeit zulässig.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 163a.
(1) 2[1] Niederschriften größeren Umfanges, insbesondere über die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und über das Ergebnis eines Augenscheins, können in einer gebräuchlichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls (§ 160 Abs. [3]) aufgenommen werden. 3[2] In diesem Falle ist die Anlage stets den Beteiligten vorzulesen und allein von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterzeichnen. [3] § 162 Satz 2 findet Anwendung. 4[4] Nach Beendigung des Termins ist unverzüglich eine Übertragung der Anlage des Protokolls in die gewöhnliche Schrift anzufertigen und von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu beglaubigen. [5] Die Übertragung tritt für das weitere Verfahren an die Stelle der Anlage.
(2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist jederzeit zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 11, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.
3. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
4. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.