§ 163a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Juni 1924]
§ 163a § 163a
(1) [1] Niederschriften größeren Umfanges, insbesondere über die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und über das Ergebnis eines Augenscheins, können in einer gebräuchlichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls (§ 160 Abs. 2) aufgenommen werden. [2] In diesem Falle ist die Anlage stets den Beteiligten vorzulesen und allein von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterzeichnen. [3] § 162 Satz 2 findet Anwendung. [4] Nach Beendigung des Termins ist unverzüglich eine Übertragung der Anlage des Protokolls in die gewöhnliche Schrift anzufertigen und von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu beglaubigen. [5] Die Übertragung tritt für das weitere Verfahren an die Stelle der Anlage. (1) [1] Niederschriften größeren Umfanges, insbesondere über die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und über das Ergebnis eines Augenscheins, können in einer gebräuchlichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls (§ 160 Abs. 2) aufgenommen werden. [2] In diesem Falle ist die Anlage stets den Beteiligten vorzulesen und allein von dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen. [3] § 162 Satz 2 findet Anwendung. [4] Nach Beendigung des Termins ist unverzüglich eine Übertragung der Anlage des Protokolls in die gewöhnliche Schrift anzufertigen und von dem Gerichtsschreiber zu beglaubigen. [5] Die Übertragung tritt für das weitere Verfahren an die Stelle der Anlage.
(2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist jederzeit zulässig. (2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist jederzeit zulässig.
[1. Juni 1924–1. Januar 1928]
1§ 163a.
(1) [1] Niederschriften größeren Umfanges, insbesondere über die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und über das Ergebnis eines Augenscheins, können in einer gebräuchlichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls (§ 160 Abs. 2) aufgenommen werden. [2] In diesem Falle ist die Anlage stets den Beteiligten vorzulesen und allein von dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen. [3] § 162 Satz 2 findet Anwendung. [4] Nach Beendigung des Termins ist unverzüglich eine Übertragung der Anlage des Protokolls in die gewöhnliche Schrift anzufertigen und von dem Gerichtsschreiber zu beglaubigen. [5] Die Übertragung tritt für das weitere Verfahren an die Stelle der Anlage.
(2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung ist jederzeit zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 11, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.