§ 183 ZPO. Zustellung im Ausland
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022–1. Juli 2022]
1§ 183. Zustellung im Ausland.
2(1) [1] Soweit nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere
- 1. die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, sowie
- 2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55)
3(2) [1] Eine Zustellung im Ausland ist nach den bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen. 4[2] Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des fremden Staates erfolgen.
5(3) [1] Ist eine Zustellung nach Absatz 2 nicht möglich, ist durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes oder die sonstige zuständige Behörde zuzustellen. [2] Nach Satz 1 ist insbesondere zu verfahren, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen nicht bestehen, die zuständigen Stellen des betreffenden Staates zur Rechtshilfe nicht bereit sind oder besondere Gründe eine solche Zustellung rechtfertigen.
- Anmerkungen:
- 1. 13. November 2008: Artt. 1 Nr. 3, 8 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
- 2. 17. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017.
- 3. 17. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017.
- 4. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
- 5. 17. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017.
- 6. 17. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. d, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017.
- 7. 17. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. e, Buchst. f, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017.
- 8. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.