§ 185 ZPO. Öffentliche Zustellung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. November 2008]
1§ 185. Öffentliche Zustellung. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
  • 1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
  • 22. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
  • 33. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
  • 44. die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
2. 1. November 2008: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. a, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
3. 1. November 2008: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. b, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
4. 1. November 2008: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. b, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.