§ 185 ZPO. Öffentliche Zustellung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 185. Verbotene Ersatzzustellung § 185
Die Zustellung an eine der in den §§ [181], [183,] [184] Abs. 1 bezeichneten Personen hat zu unterbleiben, wenn die Person an dem Rechtsstreit als Gegner der Partei, an welche die Zustellung erfolgen soll, betheiligt ist. Die Zustellung an eine der in den §§ [181], [183,] [184] Abs. 1 bezeichneten Personen hat zu unterbleiben, wenn die Person an dem Rechtsstreit als Gegner der Partei, an welche die Zustellung erfolgen soll, betheiligt ist.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 185. Die Zustellung an eine der in den §§ [181], [183,] [184] Abs. 1 bezeichneten Personen hat zu unterbleiben, wenn die Person an dem Rechtsstreit als Gegner der Partei, an welche die Zustellung erfolgen soll, betheiligt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.