§ 187 ZPO. Veröffentlichung der Benachrichtigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005] | [1. Mai 2002] |
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§ 187. Veröffentlichung der Benachrichtigung | § 187. Veröffentlichung der Benachrichtigung |
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im elektronischen Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist. | Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist. |
[1. Mai 2002–1. April 2005]
1§ 187. Veröffentlichung der Benachrichtigung. Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.