§ 187 ZPO. Veröffentlichung der Benachrichtigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934–1. Dezember 1940]
1§ 187. Ergiebt sich aus den Erklärungen einer Partei, daß eine ihr unter Verletzung der Vorschriften der §§ [181 bis 186] zugestellte Ladung in ihre Hände gelangt ist, so ist die Zustellung als mit dem Zeitpunkte bewirkt anzusehen, in welchem die Partei nach ihren Erklärungen die Ladung erhalten hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.