§ 187 ZPO. Veröffentlichung der Benachrichtigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Dezember 1940–1. Oktober 1950]
1§ 187. [1] Ist ein Schriftstück, ohne daß sich seine formgerechte Zustellung nachweisen läßt, oder unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften dem Prozeßbeteiligten zugegangen, an den die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, so kann die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden, in dem das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen ist. [2] Dies gilt nicht, soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1940: §§ 1, 9 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Oktober 1940.