§ 192 ZPO. Zustellung durch Gerichtsvollzieher

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022][17. Juni 2017]
§ 192. Zustellung durch Gerichtsvollzieher § 192. Zustellung durch Gerichtsvollzieher
[1] Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland nach § 183 durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194.
(2) [1] Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. [2] Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen.
Gerichtsvollzieher. [2] Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. [3] Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen. (3) [1] Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.
[17. Juni 2017–1. Januar 2022]
1§ 192. Zustellung durch Gerichtsvollzieher.
2(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland nach § 183 durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194.
(2) [1] Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. [2] Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen.
(3) [1] Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
2. 17. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017.

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