§ 192 ZPO. Zustellung durch Gerichtsvollzieher

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 192. In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung an den Gegner enthalten, einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Umfeld von § 192 ZPO

§ 191 ZPO. Zustellung

§ 192 ZPO. Zustellung durch Gerichtsvollzieher

§ 193 ZPO. Zustellung von Schriftstücken