§ 192 ZPO. Zustellung durch Gerichtsvollzieher
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 192. Zustellungsurkunde bei Aufgabe zur Post | § 192 |
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ [175]) erfolgt, so muß die Zustellungsurkunde den [Vorschriften] des vorstehenden Paragraphen unter Nr. 2, 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe geschehen ist. | Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ [175]) erfolgt, so muß die Zustellungsurkunde den [Vorschriften] des vorstehenden Paragraphen unter Nr. 2, 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe geschehen ist. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 192. Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ [175]) erfolgt, so muß die Zustellungsurkunde den [Vorschriften] des vorstehenden Paragraphen unter Nr. 2, 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe geschehen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.