§ 243 ZPO. Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1999]
§ 243. Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung § 243
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so [sind] die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] [bei] der Aufnahme des Verfahrens [… anzuwenden]. Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so [sind] die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] [bei] der Aufnahme des Verfahrens [… anzuwenden].
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 243. Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so [sind] die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] [bei] der Aufnahme des Verfahrens [… anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 18 Nr. 3, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 243 ZPO

§ 242 ZPO. Unterbrechung durch Nacherbfolge

§ 243 ZPO. Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

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