§ 243 ZPO. Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 243 § 243
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so [sind] die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß der Konkurs eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] [bei] der Aufnahme des Verfahrens [… anzuwenden]. Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so kommen die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß der Konkurs eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] in Betreff der Aufnahme des Verfahrens zur Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 243. Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so kommen die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß der Konkurs eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] in Betreff der Aufnahme des Verfahrens zur Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 66 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 243 ZPO

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§ 243 ZPO. Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

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